Heizkostenverteiler zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs
müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder
ihre Eignung muss auf andere Weise nachgewiesen sein.
Sachverständige Stellen prüfen und bestätigen, dass die Bauarten von Heizkostenverteilern geeignet sind. Als sachverständige Stellen können natürliche und juristische Personen tätig sein, denen die Behörde ihre Eignung bestätigt hat.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Eignungsbestätigung sind:
Sie verfügen
über umfangreiche messtechnische Anlagen und Ausstattungen zur Prüfung von Heizsystemen sowie
über entsprechend fachkundiges Personal.
Die messtechnischen Einrichtungen müssen die Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erfüllen. Diese sind Mindestanforderungen für die Prüfung von Heizkostenverteilern. Erkundigen Sie sich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nach den genauen technischen Anforderungen.
Verfahrensablauf
Die Eignungsbestätigung als sachverständige Stelle können Sie formlos beim Regierungspräsidium Tübingen beantragen.
Es prüft in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Ihre Eignung und stellt bei positivem Ergebnis die Eignungsbestätigung aus.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Angaben und Nachweise über die geeignete räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung nach den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (das heißt, neutrale und objektive Prüftätigkeit, wirtschaftliche Unabhängigkeit) der Leitung und des Personals
Angaben zur Art der zu begutachtenden Heizkostenverteiler
Nachweis über die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel
Hinweis: Das Regierungspräsidium Tübingen kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist.
Kosten
allgemeine Verwaltungsgebühr zwischen 3 und 10.000 Euro
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.06.2014 freigegeben.
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