Lebt Ihr Pflegekind schon eine längere Zeit bei Ihnen und ist es absehbar, dass es dauerhaft bei Ihnen bleiben wird?
Dann können Sie als Pflegeeltern die Pflegschaft oder Vormundschaft beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen.
Hinweis: Auch das Jugendamt kann einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Pflegeeltern sind nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig (z.B. für das Vermögen). Als Vormund haben sie die gesetzliche Vertretung für ein Kind in allen Angelegenheiten.
Voraussetzungen
Sie sind
volljährig
geschäftsfähig
zur Führung der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft geeignet, und zwar nach
Ihren persönlichen Verhältnissen
Ihrer Vermögenslage sowie
den sonstigen Umständen.
Hinweis: Möglicherweise beantragen auch andere Personen die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft. Wenn sich darunter Verwandte des Pflegekindes befinden, wird Verwandten meistens Vorrang gegeben.
Verfahrensablauf
Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen. Dann müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.
Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.
Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird. Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin den Vormund oder Pfleger zur gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgabe.
Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:
das Jugendamt
die leiblichen Eltern, wenn sie das Sorgerecht noch besitzen
das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist Normalerweise gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Meinung.
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