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Steuer: Stadt Ulm reagiert auf Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Geld

Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisher übliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von jährlich sechs Prozent verfassungswidrig sei. Zugleich hat das oberste Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Die Karlsruher Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Kommunen, da Zinsfestsetzung auch für Gewerbesteuerforderungen oder - erstattungen erfolgen. Die Stadt Ulm reagiert entsprechend.

Eine wichtige Rolle spielt dabei der Zinszeitraum, da das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 weiter anwendbar sei. Aus diesem Grund will die Stadt Ulm anhängige Widersprüche gegen Zinsfestsetzungen, deren Zinslauf Ende 2018 endet, mit einem kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid als unbegründet zurückweisen, wenn diese nach Aufforderung nicht zurückgenommen werden.

Für Widersprüche gegen Zinsfestsetzungen, die vor Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung ergangen sind und sowohl Verzinsungszeiträume bis 2018 als auch ab 2019 betreffen, wird die Entscheidung über den Widerspruch seitens der Stadt Ulm zurückgestellt, bis im Jahr 2022 die gesetzliche Neuregelung erfolgt ist.

Da die Höhe des Zinssatzes erst nach der gesetzlichen Neuregelung bekannt sein wird, stehen derzeit weder die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung seitens der Stadt Ulm noch die damit verbundenen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt fest. Die Stadt Ulm hat jedoch Vorsorge getroffen und für das Rückzahlungsrisiko eine Rückstellung für strittige Nachzahlungszinsen in Höhe von 4,9 Millionen Euro gebildet, so dass weder der aktuelle, noch die kommenden Haushaltspläne zusätzlich belastet werden.

Für künftige Gewerbesteuerveranlagungen, die zu einer Zinsfestsetzung führen würden, werden vorerst keine Zinsfestsetzungen vorgenommen, bis der Gesetzgeber die Höhe des Zinssatzes rückwirkend ab 2019 neu geregelt hat.

Bei Unklarheiten oder Rückfragen können sich Betroffene einfach per Mail an das Sachgebiet Steuern bei der Stadt Ulm wenden: steuern@ulm.de.