Glücksbringer mit amtlichem Auftrag
Bezirksschornsteinfeger sorgen für Brandschutz von Schornsteinen und Kaminen
Jeder kennt sie und wer einem (oder auch einer) von
ihnen begegnet, fühlt sich vielleicht sofort als Glückpilz: Schornsteinfeger
gelten seit jeher als Glücksbringer, sorgen sie doch für die Brandsicherheit
von Schornsteinen und Feuerstätten. Besondere Aufgaben nimmt dabei der „bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger“ wahr, der offiziell von der zuständigen Behörde für jeweils
sieben Jahre ernannt wird.
Im Stadtgebiet von Ulm gibt es derzeit acht
Kehrbezirke, die jeweils von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
geführt werden. Zu ihren Aufgaben gehören die Durchführung von
Feuerstättenschauen, der Erlass der Feuerstättenbescheide und die Abnahme von
Feuerungsanlagen. Diese Aufgaben können und dürfen ausschließlich vom
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wahrgenommen werden.
Die Feuerstättenschau findet alle drei bis vier Jahre
statt. Dabei werden sämtliche Feuerungsanlagen einer Liegenschaft auf ihre
Betriebs- und Brandsicherheit hin überprüft. Auf Grundlage der
Feuerstättenschau erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen
Feuerstättenbescheid. Dieser gilt bis zur nächsten Feuerstättenschau. Im Feuerstättenbescheid
ist geregelt, wann und wie oft die vorhandenen Feuerstätten gereinigt und
überprüft werden müssen.
Pflichten von
Eigentümerinnen und Eigentümern
Wer eine Liegenschaft besitzt, ist verpflichtet,
fristgerecht die im Feuerstättenbescheid ausgewiesenen
- wiederkehrende Reinigung und Überprüfung kehr- und prüfpflichtiger Anlagen
- sowie vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten
aktiv durch einen Schornsteinfegermeisterbetrieb seines Vertrauens ausführen zu lassen.
Im
Gegensatz zu den hoheitlichen Aufgaben haben Eigentümerinnen und Eigentümer
hier ein Wahlrecht, wen sie mit der Durchführung der genannten Arbeiten
beauftragen. Sie können den Auftrag an jeden Betrieb erteilen, der mit dem
Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder über eine
Bescheinigung nach 8 EU/EWR-Handwerksverordnung vom 20. Dezember 2007 verfügt,
die nicht älter als ein Jahr ist. Das kann, muss aber nicht, der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sein.
Einen Überblick über die acht Ulmer Kehrbezirke und
den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfeger bietet das
Schornsteinfegerverzeichnis der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH (SWU) unter:
https://www.ulm-netze.de/services/kaminkehrerverzeichnis.html
Ansprechpartner
für Fragen rund um das Schornsteinfegerwesen:
Stadt Ulm, Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht
Team
Schornsteinfegerwesen
Münchner
Straße 2, 89073 Ulm
Telefon:
0731/161-6082
E-Mail: schornsteinfegerwesen@ulm.de