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Erläuterung zur Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht

Das Symbol eines Paragrafen auf einem amtlichen Dokument

Gemeinsame Pressemitteilung der Stadt Ulm und des Polizeipräsidiums Ulm vom 02.02.2022

Nach der Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung der Stadt Ulm am 23.01.2022 über die Maskenpflicht im Stadtkreis Ulm wird in sozialen Netzwerken und Chatgruppen behauptet, es gebe eine Anordnung, zur Durchsetzung der Maskenpflicht Schusswaffen einzusetzen. Wörtlich wird sogar von einem bestehenden „Schießbefehl“ gesprochen. Die Stadt Ulm und das Polizeipräsidium Ulm stellen klar:

In der Allgemeinverfügung wurde lediglich korrekterweise darauf hingewiesen, dass eine Maskenpflicht auch zwangsweise durchgesetzt werden kann und welche Bandbreite an Einsatzmitteln der Polizei allgemein für verschiedenste Einsatzlagen per Gesetz zur Verfügung stehen.

Dies wurde insbesondere in Kreisen der offensichtlichen Gegner der sogenannten Corona-Maßnahmen aufgegriffen und dahingehend interpretiert, als ob der Einsatz der Schusswaffe zu den Maßnahmen gehöre, die die Polizei zur Durchsetzung der Maskenpflicht in Erwägung ziehe. Das entbehrt jeder Grundlage. Die Polizei trifft bei jedem Einsatz die erforderlichen Maßnahmen nach den für den konkreten Einzelfall geltenden, spezifischen Rechtsgrundlagen unter besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

Der Einsatz der Schusswaffe zur Durchsetzung einer Maskenpflicht ist ausgeschlossen.