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Gerichtsentscheidung zur Öffnung des Einzelhandels

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat entschieden, dass ein Ulmer Bekleidungsgeschäft entgegen der bisherigen gemeinsamen Richtlinie des Landes-Wirtschaftsministeriums und des Landes-Sozialministeriums öffnen darf. Der Corona-Landesverordnung zufolge dürfen nur Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 Quadratmetern öffnen; dass größere Geschäfte ihre zugängliche Fläche durch Absperrungen reduzieren und somit teilweise öffnen, war in Baden-Württemberg bisher nicht zulässig.

Die bisherige Regelung hatte in den letzten Tagen bei vielen Ladenbesitzern für Unmut gesorgt. Die Stadt Ulm stand deshalb im engen Austausch mit dem Wirtschaftsministerium und dem Staatsministerium. Das Wirtschaftsministerium hat der Stadtverwaltung bestätigt, dass es die Richtlinie (die dann wiederum für ganz Baden-Württemberg gilt) gemäß der Gerichtsentscheidung ändern wird.

„Es ist sehr positiv, dass das Gerichtsurteil Klarheit geschaffen hat", sagt Oberbürgermeister Gunter Czisch. "Die neue Regelung ermöglicht es, alle Geschäfte des Einzelhandels gleich zu behandeln – nicht nur in Ulm, sondern in ganz Baden-Württemberg.“