Schneeräumen und Streuen der Gehflächen
Werktags muss von 7 Uhr an, sonn- und feiertags von 8.30 Uhr an geräumt sein; die Räumpflicht endet um 20.30 Uhr; bei Bedarf muss auch mehrmals täglich geräumt bzw. gestreut werden. Darauf weisen die Bürgerdienste der Stadt Ulm hin.
Auch Anwohner verkehrberuhigter Bereiche und von Straßen, in denen es keine separaten Gehwege gibt, müssen bei Schnee und Eis räumen. Entlang der Grundstücksgrenze sollte ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen von Schnee und Eis befreit sein, so dass zwei Personen neben-einander gehen können.
Gestreut werden dürfen nur Sand, Splitt oder andere wirksame, aber umweltverträgliche Stoffe. Auftausalze sind nur ausnahmsweise an Gefällstrecken und Treppen gestattet, dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Einsatz solcher Mittel auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt.
Die Bürgerdienste weisen außerdem darauf hin, dass eine Vernachlässigung der Raum- und Streupflicht als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Heftig wird´s im Schadensfall: Wird nicht oder nur ungenügend geräumt, muss der Streupflichtige für den entstandenen Schaden aufkommen, also Arzt- und Krankenhauskosten sowie möglicherweise Verdienstausfall und Schmerzensgeld.