Kopfnavigation:
Inhalt:
Umweltzone gilt seit dem 1. Januar 2009 auch in Ulm
© Stadt Ulm
Ab dem 1. Januar 2009 gilt in Ulm - wie in anderen Städten und Gemeinden im Bundesgebiet - eine Umweltzone. Damit setzte die Stadt eine EU-Richtlinie um, die die Luftqualität in Ballungsräumen verbessern soll. Seit dem Stichtag dürfen nur noch Fahrzeuge mit gültiger Plakette in die Umweltzone einfahren - dabei gilt die Kennzeichnungspflicht sowohl für Anwohner, als auch für Besucher und Durchreisende. Übrigens: Wer ohne Plakette in einer Umweltzone "erwischt" wird, dem drohen 40 Euro Bußgeld und ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Was sind Umweltzonen?
© Stadt Ulm
Umweltzonen werden mit entsprechenden Verkehrszeichen beschildert. An deren Gemarkungsgrenzen wird angegeben, dass mit Plaketten gekennzeichnete Fahrzeuge darin fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten.
Gilt meine Plakette nur in Ulm?
Die Plaketten gelten bundesweit in jeder Umweltzone und nicht nur in Ulm. Die bundeseinheitliche Regelung basiert auf der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung, der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV).
Sind Bewohner der Umweltzone generell von Fahrverboten ausgenommen?
Nein, auch sie benötigen die Plakette oder eine Ausnahmegenehmigung.
Benötigen Pendler eine Plakette?
Ja. Pendler, die außerhalb von Ulm wohnen, benötigen eine Plakette. Sie erhalten die Plakette bei der für Sie zuständigen Kraftfahrzeugzulassungsstelle beim Landratsamt bzw. Stadtkreis sowie bei allen HU- und ASU-Stellen.
Welche Konsequenzen drohen für Fahrer, die mit Fahrzeugen ohne Plakette in der Umweltzone unterwegs sind?
Nach Angaben des Umweltministeriums kostet die Ordnungswidrigkeit 40 Euro und einen Punkt in der Verkehrssünder-Kartei in Flensburg.
Welche Bedeutung haben die verschiedenen Farben der Plaketten?
© Stadt Ulm
Für die grüne (4) Plakette besteht eine unbefristete Fahrerlaubnis.
Für die gelbe (3) Plakette besteht eine vorerst unbefristete Fahrerlaubnis. (Vorraussichtlich bis Ende 2012)
Für die rote (2) Plakette besteht eine befristete Fahrerlaubnis bis 31.12.2011.
Für die gelbe (3) Plakette besteht eine vorerst unbefristete Fahrerlaubnis. (Vorraussichtlich bis Ende 2012)
Für die rote (2) Plakette besteht eine befristete Fahrerlaubnis bis 31.12.2011.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Alle Fahrzeuge werden in Schadstoffgruppen 1 bis 4 eingeordnet. Fahrverbote in Ulm betreffen jene Fahrzeuge, die der Schadstoffgruppe 1 zuzuordnen sind. Anhand der Emissions-Schlüsselnummer in Ihren Fahrzeugpapieren können Sie feststellen, welche Eingruppierung für Ihr Fahrzeug zutrifft.
Nach der neuen Kennzeichnungsverordnung erhalten Fahrzeuge mit älterem US-Katalysator, die bisher unter Schadstoffgruppe 1 einzuordnen waren, eine Plakette nach Schadstoffgruppe 4 (Emissions-Schlüsselnummern 01, 02 und 77), ebenso mit Dieselrußfilter nachgerüstete Pkw der Euro-1-Abgasstufe und LKW.
Nach der neuen Kennzeichnungsverordnung erhalten Fahrzeuge mit älterem US-Katalysator, die bisher unter Schadstoffgruppe 1 einzuordnen waren, eine Plakette nach Schadstoffgruppe 4 (Emissions-Schlüsselnummern 01, 02 und 77), ebenso mit Dieselrußfilter nachgerüstete Pkw der Euro-1-Abgasstufe und LKW.
Läuft die Gültigkeit der Plakette irgendwann ab?
Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen allerdings eine neue Plakette, wenn Sie ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert.
Welche Fahrzeuge sind von der Plakettenpflicht befreit?
Vom Fahrverbot sind gesetzlich befreit und brauchen daher keine Plaketten:
Vom Fahrverbot sind gesetzlich befreit und brauchen daher keine Plaketten:
1. Mobile Maschinen und Geräte
2. Arbeitsmaschinen
3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
4. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung Arzt Notfalleinsatz (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung),
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
2. Arbeitsmaschinen
3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
4. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung Arzt Notfalleinsatz (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung),
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich für eine Ausnahmeregelung erfüllen?
Das Fahrzeug ist nach dem 1. Januar 1971 und erstmals vor dem 1. November 2007 auf den Halter zugelassen und die Nachrüstung ist technisch nicht möglich, da sie aktuell nicht angeboten wird (Nachweis durch Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation).
(Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1971 entfällt die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung.)
(Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1971 entfällt die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung.)
oder
Nachrüstung ist wirtschaftlich nicht möglich, da zum Beispiel Kosten der Nachrüstung höher sind als der Zeitwert des Fahrzeugs (Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation zum Zeitwert und den Nachrüstkosten ist erforderlich) und es ist kein anderes, geeignetes Kfz auf den Antragsteller zugelassen.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Es gibt eine Allgemeinverfügung und Einzelfallgenehmigungen. Sofern Sie in den Bereich der Allgemeinverfügung fallen, benötigen Sie keine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. Sie müssen jedoch die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, wozu auch der einzuholende Nachweis der Nicht-Nachrüstbarkeit des Fahrzeugs zählt.
Welche Nachweise sind dazu Voraussetzung und mitzuführen?
Für Fahrzeuge, deren Fahrten unter diese Allgemeinverfügung fallen, ist die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers allein genügt nicht.
Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV (ohne H-Kennzeichen) ist das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation über das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers genügt nicht.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.
Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV (ohne H-Kennzeichen) ist das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation über das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers genügt nicht.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Einzelgenehmigung erhalten?
Bei Vorliegen einer besonderen Härte können mit einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für:
- notwendige, regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialyse-Patienten)
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den Öffentlichen Personennahverkehr ausweichen können
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie z.B.:
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den Öffentlichen Personennahverkehr ausweichen können
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie z.B.:
- die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
- die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen (Begründung, evtl. mit Nachweisen)
Wenn die Nachrüstung oder ein Ersatz des Fahrzeuges zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen sollte, ist dies beim Antrag auf Einzelgenehmigung glaubhaft zu machen (Nachweis des Einzelinteresses).
Wie lange gilt meine Ausnahmegenehmigung?
Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr ausgestellt.
Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?
Die Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung beträgt bei Privatpersonen 50.- EUR und für Gewerbetreibende 120.- EUR.
Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag kann nur der Fahrzeughalter stellen. Ein Wohn- oder Betriebssitz innerhalb der Umweltzone ist nicht erforderlich. Auch wer außerhalb von Ulm seinen Wohn- oder Betriebssitz hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Wo muss ich den Antrag stellen?
Die Ausnahmegenehmigung wird von den Bürgerdiensten der Stadt Ulm erteilt:
Stadt Ulm
Bürgerdienste II
- Umweltzone -
Sattlergasse 2
89073 Ulm
Stadt Ulm
Bürgerdienste II
- Umweltzone -
Sattlergasse 2
89073 Ulm
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Für die Antragstellung müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die Sie bei den Bürgerdiensten in der Sattlergasse erhalten oder hier herunterladen können:
Je nach Begründung Ihres Antrages müssen die im Antrag genannten Unterlagen / Nachweise (gegebenenfalls als Kopie) beigefügt werden, damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar sind. Zum Beispiel die Bescheinigung über die Ermittlung des Zeitwertes des Fahrzeugs oder den Nachweis des Einzelinteresses.
In jedem Fall ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (=Fahrzeugschein) das Fahrzeuges erforderlich.
In jedem Fall ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (=Fahrzeugschein) das Fahrzeuges erforderlich.
Wir sind bemüht, die Anträge möglichst schnell zu bearbeiten. Bitte reichen Sie daher Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein und geben Sie für Rückfragen Ihre Telefonnummer bzw. eMail-Adresse an.
Werden Ausnahmegenehmigungen anderswo anerkannt?
Für Ulm erteilte Einzelgenehmigungen werden auch in anderen Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg anerkannt. Die Allgemeinverfügungen in den Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg sind alle inhaltlich gleich.
Wie und wo erhalte ich Feinstaub-Plaketten?
Die Feinstaub-Plaketten werden bei den Bürgerdiensten in der Sattlergasse gegen eine Gebühr von je 5 Euro abgegeben. Sie können bei der KFZ-Zulassungsstelle erworben werden. Darüber hinaus bieten private Organisationen und Werkstätten die Plaketten an (Kosten können abweichen und müssen dort erfragt werden).
Wo bringe ich die Plakette an?
Die Plakette wird rechts oben oder unten an der Windschutzscheibe angebracht. Dazu die Folie auf der Vorderseite abziehen und von innen an die Scheibe kleben.
Die Plakette wird rechts oben oder unten an der Windschutzscheibe angebracht. Dazu die Folie auf der Vorderseite abziehen und von innen an die Scheibe kleben.
Benötigen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen eine Plakette?
Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge (ausländische Fahrzeuge) benötigen eine Plakette zur Einfahrt in Umweltzonen in Deutschland. Verkehrsbeschränkte Maßnahmen wie Fahrverbote in Umweltzonen sind Teil der geltenden Verkehrsrechtsregelungen, die jeder Autofahrer kennen und beachten muss. Die Plakettenpflicht gilt jedoch nur für die Fahrt in Umweltzonen.
Bei einem Kfz mit ausländischer Zulassung besteht folgende Möglichkeit:
Nach Grenzübertritt erhalten Sie die Plakette gegen Vorlage des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I beispielsweise bei autorisierten Kfz-Werkstätten, Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungsstellen sowie den Kfz-Zulassungsstellen.
Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge (ausländische Fahrzeuge) benötigen eine Plakette zur Einfahrt in Umweltzonen in Deutschland. Verkehrsbeschränkte Maßnahmen wie Fahrverbote in Umweltzonen sind Teil der geltenden Verkehrsrechtsregelungen, die jeder Autofahrer kennen und beachten muss. Die Plakettenpflicht gilt jedoch nur für die Fahrt in Umweltzonen.
Bei einem Kfz mit ausländischer Zulassung besteht folgende Möglichkeit:
Nach Grenzübertritt erhalten Sie die Plakette gegen Vorlage des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I beispielsweise bei autorisierten Kfz-Werkstätten, Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungsstellen sowie den Kfz-Zulassungsstellen.
Sind Wohnmobile von der Plakettenpflicht befreit?
Nein. Wohnmobile benötigen ebenso eine Plakette zum Befahren einer Umweltzone.
Haben Sie weitere Fragen?
Weitere Infos hierzu gibt es bei den Bürgerdiensten der Stadt Ulm (eMail:umweltzone@ulm.de)
Umweltzone Telefonhotline: 0731 / 161 – 3230
Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 - 12.30h; Mo 14.00 - 16.00h, Do 14.00 - 18.00h
sowie auf der Internetseite des Landesumweltministeriums. www.um.baden-wuerttemberg.de
Umweltzone Telefonhotline: 0731 / 161 – 3230
Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 - 12.30h; Mo 14.00 - 16.00h, Do 14.00 - 18.00h
sowie auf der Internetseite des Landesumweltministeriums. www.um.baden-wuerttemberg.de
Prüforganisationen / Kraftfahrzeuggewerbe / Links
TÜV: www.tuev-sued.de
DEKRA: www.dekra.de
GTÜ: www.gtue.de
Kraftfahrzeuginnung Ulm: www.kfz-innung-ulm.de
Datenbanken für Nachrüstsysteme: www.katundfiltersuche.de / www.feinstaubplakette.de/ www.feinstaub.gtue.de
DEKRA: www.dekra.de
GTÜ: www.gtue.de
Kraftfahrzeuginnung Ulm: www.kfz-innung-ulm.de
Datenbanken für Nachrüstsysteme: www.katundfiltersuche.de / www.feinstaubplakette.de/ www.feinstaub.gtue.de
Meine Emissions-Schlüsselnummer ist nicht in der Tabelle aufgeführt
Wer seine Emissions-Schlüsselnummer nicht in diesen Tabellen findet, dessen Fahrzeug gehört in die Schadstoffgruppe 1. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 sind - vereinfacht ausgedrückt - alle Benzin-Fahrzeug ohne einen geregelten Katalysator; zudem Diesel-Fahrzeuge der Euro-Norm 1 und schlechter.
Hinweis: Personenkraftwagen mit G-Kat und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 erhalten keine Plakette. Es wird aber mittels einer Allgemeinverfügung noch bis zum 31.12.2009 die Fahrt in die Umweltzone ohne Plakette gestattet. (Siehe Allgemeinverfügung)
Wird die Nachrüstung von Partikelfiltern steuerlich gefördert?
Der nachträgliche Einbau von Partikelminderungssystemen im Pkw mit Dieselmotor wird steuerlich gefördert. Die Nachrüstung muss in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 erfolgen. Nach dem 31.12.2006 erstmals zugelassene Fahrzeuge werden nicht gefördert. Durch die Nachrüstung muss eine Partikelminderungsstufe nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erreicht werden.
Information des Umweltministeriums zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen:
www.um.baden-wuerttemberg.de
Information des Umweltministeriums zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen:
www.um.baden-wuerttemberg.de
WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG?
Für die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern gibt es einmalig eine Kfz-Steuergutschrift in Höhe von 330 Euro. Die Fahrzeuge sind so lange von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, bis der Wert der Steuerbefreiung 330 Euro erreicht. Für Fahrzeuge, die ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit sind, gibt es keine oder nur eine anteilige Förderung.
WIE ERHALTEN SIE DIE FÖRDERUNG?
Lassen Sie die Nachrüstung von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) autorisierten Kfz-Werkstatt durchführen und auf einer Abnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle bescheinigen. Wenn die Nachrüstung in einer anderen Werkstatt erfolgt, muss die Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen und bescheinigt werden. Die Zulassungsstelle nimmt im Feld „Bemerkungen“ der Fahrzeugpapiere die entsprechenden Eintragungen (Partikelminderungsstufe/-klasse, Filter-Typ etc.) vor. Die Schadstoffgruppe des Fahrzeugs (z.B. Euro 2) ändert sich dadurch in der Regel nicht.

