Kopfnavigation:
Inhalt:
Umweltzone gilt ab dem 1. Januar 2009 auch in Ulm
© Stadt Ulm
Ab dem 1. Januar 2009 wird in Ulm - wie in anderen Städten und Gemeinden im Bundesgebiet - eine Umweltzone eingerichtet. Damit setzt die Stadt eine EU-Richtlinie um, die die Luftqualität in Ballungsräumen verbessern soll. Ab dem Stichtag dürfen nur noch Fahrzeuge mit gültiger Plakette in die Umweltzone einfahren - dabei gilt die Kennzeichnungspflicht sowohl für Anwohner, als auch für Besucher und Durchreisende. Übrigens: Wer ohne Plakette in einer Umweltzone "erwischt" wird, dem drohen 40 Euro Bußgeld und ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Es gibt eine Allgemeinverfügung (gültig bis 31.12.09) und Einzelfallgenehmigungen. Sofern Sie in den Bereich der Allgemeinverfügung fallen, benötigen Sie keine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. Sie müssen jedoch die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, wozu auch der einzuholende Nachweis der Nicht-Nachrüstbarkeit des Fahrzeugs zählt.
Wer fällt unter die Allgemeinverfügung?
Die im öffentlichen Interesse gewährten Ausnahmen werden im Wege der Allgemeinverfügung für folgenden Fahrzeugverkehr zugelassen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr.43 vom 23.10.08):
1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung:
- des Lebensmitteleinzelhandels
- von Apotheken
- von Altenheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen
- von Wochen- und Sondermärkten
2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten:
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen
- zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
- für soziale und pflegerische Hilfsdienste
3. Fahrten von folgenden Fahrzeugen bzw. Fahrten zu folgenden Zwecken:
- Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen, wie z.B.:
a) Kräne und ähnliche Fahrzeuge (soweit nicht als Arbeitsmaschinen zugelassen)
b) Schwerlasttransporter
c) Zugmaschinen von Schaustellern
b) Schwerlasttransporter
c) Zugmaschinen von Schaustellern
- Oldtimer nach § 2 Nr.22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.V.m. § 23 StVZO ohne Oldtimerkennzeichen
- Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselmummern 03, 04, 09 und 11
- Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.
Welche Nachweise sind dazu Voraussetzung und mitzuführen?
Für Fahrzeuge, deren Fahrten unter diese Allgemeinverfügung fallen, ist die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers allein genügt nicht.
Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV (ohne H-Kennzeichen) ist das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation über das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers genügt nicht.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Einzelgenehmigung erhalten?
Bei Vorliegen einer besonderen Härte können mit einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für:
- notwendige, regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialyse-Patienten)
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den Öffentlichen Personennahverkehr ausweichen können
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie z.B.:
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den Öffentlichen Personennahverkehr ausweichen können
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie z.B.:
- die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
- die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen (Begründung, evtl. mit Nachweisen)
Wenn die Nachrüstung oder ein Ersatz des Fahrzeuges zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen sollte, ist dies beim Antrag auf Einzelgenehmigung glaubhaft zu machen (Nachweis des Einzelinteresses).
Wie lange gilt meine Ausnahmegenehmigung?
Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr ausgestellt.
Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?
Die Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung beträgt bei Privatpersonen 50.- EUR und für Gewerbetreibende 120.- EUR.
Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag kann nur der Fahrzeughalter stellen. Ein Wohn- oder Betriebssitz innerhalb der Umweltzone ist nicht erforderlich. Auch wer außerhalb von Ulm seinen Wohn- oder Betriebssitz hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Wo muss ich den Antrag stellen?
Die Ausnahmegenehmigung wird von den Bürgerdiensten der Stadt Ulm erteilt:
Stadt Ulm
Bürgerdienste II
- Umweltzone -
Sattlergasse 2
89073 Ulm
Bürgerdienste II
- Umweltzone -
Sattlergasse 2
89073 Ulm
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Für die Antragstellung müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die Sie bei den Bürgerdiensten in der Sattlergasse erhalten oder hier herunterladen können:
Je nach Begründung Ihres Antrages müssen die im Antrag genannten Unterlagen / Nachweise (gegebenenfalls als Kopie) beigefügt werden, damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar sind. Zum Beispiel die Bescheinigung über die Ermittlung des Zeitwertes des Fahrzeugs oder den Nachweis des Einzelinteresses.
In jedem Fall ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (=Fahrzeugschein) das Fahrzeuges erforderlich.
In jedem Fall ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (=Fahrzeugschein) das Fahrzeuges erforderlich.
Wir sind bemüht, die Anträge möglichst schnell zu bearbeiten. Bitte reichen Sie daher Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein und geben Sie für Rückfragen Ihre Telefonnummer bzw. eMail-Adresse an.
Werden Ausnahmegenehmigungen anderswo anerkannt?
Für Ulm erteilte Einzelgenehmigungen werden auch in anderen Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg anerkannt. Die Allgemeinverfügungen in den Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg sind alle inhaltlich gleich.
Wie und wo erhalte ich Feinstaub-Plaketten?
Die Feinstaub-Plaketten werden bei den Bürgerdiensten in der Sattlergasse gegen eine Gebühr von je 5 Euro abgegeben. Sie können bei der KFZ-Zulassungsstelle erworben werden. Darüber hinaus bieten private Organisationen und Werkstätten die Plaketten an (Kosten können abweichen und müssen dort erfragt werden).
Wo bringe ich die Plakette an?
Die Plakette wird rechts oben oder unten an der Windschutzscheibe angebracht. Dazu die Folie auf der Vorderseite abziehen und von innen an die Scheibe kleben.
Benötigen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen eine Plakette?
Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge (ausländische Fahrzeuge) benötigen eine Plakette zur Einfahrt in Umweltzonen in Deutschland. Verkehrsbeschränkte Maßnahmen wie Fahrverbote in Umweltzonen sind Teil der geltenden Verkehrsrechtsregelungen, die jeder Autofahrer kennen und beachten muss. Die Plakettenpflicht gilt jedoch nur für die Fahrt in Umweltzonen.
Bei einem Kfz mit ausländischer Zulassung besteht folgende Möglichkeit:
Nach Grenzübertritt erhalten Sie die Plakette gegen Vorlage des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I beispielsweise bei autorisierten Kfz-Werkstätten, Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungsstellen sowie den Kfz-Zulassungsstellen.
Nach Grenzübertritt erhalten Sie die Plakette gegen Vorlage des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I beispielsweise bei autorisierten Kfz-Werkstätten, Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungsstellen sowie den Kfz-Zulassungsstellen.
Sind Wohnmobile von der Plakettenpflicht befreit?
Nein. Wohnmobile benötigen ebenso eine Plakette zum Befahren einer Umweltzone.
Haben Sie weitere Fragen?
Weitere Infos hierzu gibt es bei den Bürgerdiensten der Stadt Ulm (eMail:umweltzone@ulm.de)
Umweltzone Telefonhotline: 0731 / 161 – 3230
Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 - 12.30h; Mo 14.00 - 16.00h, Do 14.00 - 18.00h
sowie auf der Internetseite des Landesumweltministeriums. www.um.baden-wuerttemberg.de
Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 - 12.30h; Mo 14.00 - 16.00h, Do 14.00 - 18.00h
sowie auf der Internetseite des Landesumweltministeriums. www.um.baden-wuerttemberg.de
Prüforganisationen / Kraftfahrzeuggewerbe / Links
TÜV: www.tuev-sued.de
DEKRA: www.dekra.de
GTÜ: www.gtue.de
Kraftfahrzeuginnung Ulm: www.kfz-innung-ulm.de
Datenbanken für Nachrüstsysteme: www.katundfiltersuche.de / www.feinstaubplakette.de/ www.feinstaub.gtue.de
DEKRA: www.dekra.de
GTÜ: www.gtue.de
Kraftfahrzeuginnung Ulm: www.kfz-innung-ulm.de
Datenbanken für Nachrüstsysteme: www.katundfiltersuche.de / www.feinstaubplakette.de/ www.feinstaub.gtue.de
Meine Emissions-Schlüsselnummer ist nicht in der Tabelle aufgeführt
Wer seine Emissions-Schlüsselnummer nicht in diesen Tabellen findet, dessen Fahrzeug gehört in die Schadstoffgruppe 1. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 sind - vereinfacht ausgedrückt - alle Benzin-Fahrzeug ohne einen geregelten Katalysator; zudem Diesel-Fahrzeuge der Euro-Norm 1 und schlechter.
Hinweis: Personenkraftwagen mit G-Kat und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 erhalten keine Plakette. Es wird aber mittels einer Allgemeinverfügung noch bis zum 31.12.2009 die Fahrt in die Umweltzone ohne Plakette gestattet. (Siehe Allgemeinverfügung)
Wird die Nachrüstung von Partikelfiltern steuerlich gefördert?
Der nachträgliche Einbau von Partikelminderungssystemen im Pkw mit Dieselmotor wird steuerlich gefördert. Die Nachrüstung muss in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 erfolgen. Nach dem 31.12.2006 erstmals zugelassene Fahrzeuge werden nicht gefördert. Durch die Nachrüstung muss eine Partikelminderungsstufe nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erreicht werden.
Information des Umweltministeriums zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen:
www.um.baden-wuerttemberg.de
www.um.baden-wuerttemberg.de
WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG?
Für die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern gibt es einmalig eine Kfz-Steuergutschrift in Höhe von 330 Euro. Die Fahrzeuge sind so lange von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, bis der Wert der Steuerbefreiung 330 Euro erreicht. Für Fahrzeuge, die ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit sind, gibt es keine oder nur eine anteilige Förderung.
WIE ERHALTEN SIE DIE FÖRDERUNG?
Lassen Sie die Nachrüstung von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) autorisierten Kfz-Werkstatt durchführen und auf einer Abnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle bescheinigen. Wenn die Nachrüstung in einer anderen Werkstatt erfolgt, muss die Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen und bescheinigt werden. Die Zulassungsstelle nimmt im Feld „Bemerkungen“ der Fahrzeugpapiere die entsprechenden Eintragungen (Partikelminderungsstufe/-klasse, Filter-Typ etc.) vor. Die Schadstoffgruppe des Fahrzeugs (z.B. Euro 2) ändert sich dadurch in der Regel nicht.
Was sind Umweltzonen?
© Stadt Ulm
Umweltzonen sind festgelegte Gebiete innerhalb der Stadt, für die wegen hoher Feinstaubbelastungen Verkehrsbeschränkungen gelten. In diesen Umweltzonen dürfen nur noch emissionsarme Fahrzeuge fahren, die mit entsprechenden Plaketten gekennzeichnet sind. Mit der Einrichtung von Umweltzonen wird das Ziel verfolgt, die Feinstaubbelastung in diesen Gebieten unter die Grenzwerte zu senken.
Gilt meine Plakette nur in Ulm?
Die Plaketten gelten bundesweit in jeder Umweltzone und nicht nur in Ulm.
Welche Bedeutung haben die verschiedenen Farben der Plaketten?
© Stadt Ulm
Für die grünen Plaketten (Schadstoffgruppe 4) besteht bundesweit eine unbefristete Fahrerlaubnis.
Für die gelben Plaketten (Schadstoffgruppe 3) besteht eine vorerst unbefristete Fahrerlaubnis (in Baden-Württemberg voraussichtlich bis 31.12.2012).
Für die roten Plaketten (Schadstoffgruppe 2) bestand eine befristete Fahrerlaubnis bis 31.12.2011 (in anderen Städten können andere Fristen gelten).
Für die gelben Plaketten (Schadstoffgruppe 3) besteht eine vorerst unbefristete Fahrerlaubnis (in Baden-Württemberg voraussichtlich bis 31.12.2012).
Für die roten Plaketten (Schadstoffgruppe 2) bestand eine befristete Fahrerlaubnis bis 31.12.2011 (in anderen Städten können andere Fristen gelten).

