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Umweltzone Ulm
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- Was sind Umweltzonen?
- Wie und wo erhalte ich die Feinstaub-Plakette?
- Wo bringe ich die Plakette an?
- Benötigen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen eine Plakette?
- Sind Wohnmobile von der Plakettenpflicht befreit?
- Gilt meine Plakette nur in Ulm?
- Sind Bewohnerinnen und Bewohner der Umweltzone generell von Fahrverboten ausgenommen?
- Benötigen Pendlerinnen und Pendler eine Plakette?
- Welche Konsequenzen drohen, wenn ein Fahrzeug ohne Plakette in der Umweltzone unterwegs ist?
- Welche Bedeutung haben die verschiedenen Farben der Plaketten?
- Welche Fahrzeuge sind betroffen?
- Läuft die Gültigkeit der Plakette irgendwann ab?
- Welche Fahrzeuge fallen nicht unter das Fahrverbot?
- Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?
- Welche Ausnahmen schließt die Allgemeinverfügung ein?
- Wann bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall?
- Gibt es für Wohnmobile Ausnahmen?
- Gibt es für Fahrzeugparks Sonderregelungen?
- Gibt es bei den Ausnahmegenehmigungen eine Härtefallregelung?
- Wie lange gilt meine Ausnahmegenehmigung?
- Wie weise ich nach, dass ich im Besitz einer Ausnahmegenehmigung bin?
- Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?
- Wer kann einen Antrag stellen?
- Wo muss ich den Antrag stellen?
- Welche Unterlagen muss ich einreichen?
- Werden Ausnahmegenehmigungen anderswo anerkannt?
- Wird die Nachrüstung von Partikelfiltern steuerlich gefördert?
- Haben Sie weitere Fragen?
Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Ulm - wie in anderen Städten und Gemeinden im Bundesgebiet - eine Umweltzone. Damit setzte das Regierungspräsidium Tübingen in Zusammenarbeit mit der Stadt eine EU-Richtlinie um, die die Luftqualität in Ballungsräumen verbessern soll. Seit dem Stichtag dürfen nur noch Fahrzeuge mit gültiger Plakette in die Umweltzone einfahren.
Achtung: Für die gelben Plaketten besteht nur noch eine befristete Fahrerlaubnis bis 31.12.2012.
Was sind Umweltzonen?
© Stadt Ulm
Umweltzonen sind festgelegte Gebiete innerhalb der Stadt, für die wegen hoher Feinstaubbelastungen Verkehrsbeschränkungen gelten. In diesen Umweltzonen dürfen nur noch emissionsarme Fahrzeuge fahren, die mit entsprechenden Plaketten gekennzeichnet sind. Mit der Einrichtung von Umweltzonen wird das Ziel verfolgt, die Feinstaubbelastung in diesen Gebieten unter die Grenzwerte zu senken.
Wie und wo erhalte ich die Feinstaub-Plakette?
Die Feinstaub-Plaketten werden bei der Zulassungsstelle in der Schillerstr. 30 gegen eine Gebühr von je 5 Euro abgegeben. Darüber hinaus bieten private Organisationen und Werkstätten die Plaketten an (Kosten können abweichen und müssen dort erfragt werden).
Wo bringe ich die Plakette an?
Die Plakette wird rechts oben oder unten an der Windschutzscheibe angebracht. Dazu die Folie auf der Vorderseite abziehen und von innen an die Scheibe kleben.
Benötigen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen eine Plakette?
Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge (ausländische Fahrzeuge) benötigen eine Plakette zur Einfahrt in Umweltzonen in Deutschland. Verkehrsbeschränkte Maßnahmen wie Fahrverbote in Umweltzonen sind Teil der geltenden Verkehrsrechtsregelungen, die jeder Autofahrer kennen und beachten muss. Die Plakettenpflicht gilt jedoch nur für die Fahrt in Umweltzonen.
Bei einem Kfz mit ausländischer Zulassung besteht folgende Möglichkeit:
Nach Grenzübertritt erhalten Sie die Plakette gegen Vorlage des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I beispielsweise bei autorisierten Kfz-Werkstätten, Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungsstellen sowie den Kfz-Zulassungsstellen.
Bei einem Kfz mit ausländischer Zulassung besteht folgende Möglichkeit:
Nach Grenzübertritt erhalten Sie die Plakette gegen Vorlage des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I beispielsweise bei autorisierten Kfz-Werkstätten, Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungsstellen sowie den Kfz-Zulassungsstellen.
Sind Wohnmobile von der Plakettenpflicht befreit?
Nein. Wohnmobile benötigen ebenso eine Plakette zum Befahren einer Umweltzone.
(Siehe auch "Gibt es für Wohnmobile Ausnahmen?").
(Siehe auch "Gibt es für Wohnmobile Ausnahmen?").
Gilt meine Plakette nur in Ulm?
Die Plaketten gelten bundesweit in jeder Umweltzone und nicht nur in Ulm.
Sind Bewohnerinnen und Bewohner der Umweltzone generell von Fahrverboten ausgenommen?
Nein, auch sie benötigen die Plakette oder eine Ausnahmegenehmigung.
Benötigen Pendlerinnen und Pendler eine Plakette?
Ja. Pendler, die außerhalb von Ulm wohnen, benötigen eine Plakette. Sie erhalten die Plakette bei der für Sie zuständigen Kraftfahrzeugzulassungsstelle beim Landratsamt bzw. Stadtkreis sowie bei allen HU- bzw. AU-Stellen (HA=Hauptuntersuchung/AU=Abgasuntersuchung).
Welche Konsequenzen drohen, wenn ein Fahrzeug ohne Plakette in der Umweltzone unterwegs ist?
Ein Befahren der Umweltzone ohne Plakette wird mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg geahnet.
Welche Bedeutung haben die verschiedenen Farben der Plaketten?
© Stadt Ulm
Für die grünen Plaketten (Schadstoffgruppe 4) besteht bundesweit eine unbefristete Fahrerlaubnis.
Für die gelben Plaketten (Schadstoffgruppe 3) besteht eine befristete Fahrerlaubnis (bis 31.12.2012).
Für die roten Plaketten (Schadstoffgruppe 2) bestand eine befristete Fahrerlaubnis bis 31.12.2011.
Für die gelben Plaketten (Schadstoffgruppe 3) besteht eine befristete Fahrerlaubnis (bis 31.12.2012).
Für die roten Plaketten (Schadstoffgruppe 2) bestand eine befristete Fahrerlaubnis bis 31.12.2011.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Alle Fahrzeuge werden in Schadstoffgruppen von 1 bis 4 eingeordnet. Fahrverbote in Ulm betreffen jene Fahrzeuge, die der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) und seit 01.01.2012 der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) und ab 01.01.2013 Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zuzuordnen sind. Anhand der Emissions-Schlüsselnummer in Ihren Fahrzeugpapieren können Sie durch die Zulassungsstelle oder eine Hauptuntersuchungsstelle erfragen, wie Ihr Fahrzeug eingestuft ist.
Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator nach Anlage XXIII zur StVZO und den Schlüsselnummern 01,02, und 77 werden den EURO 1-Benzinfahrzeugen gleichgestellt, in die Schadstoffgruppe 4 aufgenommen und erhalten so die grüne Plakette. Auch Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator und der Schlüsselnummer 03 erhalten eine grüne Plakette.
Läuft die Gültigkeit der Plakette irgendwann ab?
Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet, sie muss also nicht "verlängert" werden. Sie brauchen allerdings eine neue Plakette, wenn Sie Ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert.
Welche Fahrzeuge fallen nicht unter das Fahrverbot?
Folgende Fahrzeuge fallen nicht unter das Fahrverbot und brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung),
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?
Es gibt generell Ausnahmen für Fahrzeuge, die unter die sogenannte Allgemeinverfügung fallen, und außerdem Einzelfallgenehmigungen.
Welche Ausnahmen schließt die Allgemeinverfügung ein?
Für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV sowie Fahrten mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV können Ausnahmegenehmigungen im Wege der Allgemeinverfügung erteilt werden.
Wann bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall?
Es müssen die Allgemeinen Voraussetzungen vorliegen:
- Fahrzeuge, die keine Plakette haben, müssen nach dem 01.01.1971 und erstmals vor dem 01.11. 2007 auf den Halter zugelassen sein und eine Nachrüstung ist technisch nicht möglich, da sie aktuell nicht angeboten wird (Nachrüstung wird aktuell nicht angeboten oder ist im erforderlichen Zeitfenster nicht möglich). Die Bestätigung, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist, erfolgt durch eine Bescheinigung eine Prüfingenieurs oder einertechnischen Überwachungsorganisation.
- Fahrzeuge, die eine rote Plakette haben, müssen nach dem 01.01.1971 und erstmals vor dem 01.01.2010 auf den Halter zugelassen sein und eine Nachrüstung ist technisch nicht möglich.
- Dem Halter des Fahrzeugs stehen für den beantragten Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung.
- Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO (Zivilprozessordnung) beurteilt. Als Nachweis Betracht. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Nettoeinkommen unterhalb folgender Grenzen liegt:
| Keine Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen: | 1130,00 € | |
| Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: | 1560,00 € | |
| Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Person: | 1820,00 € | |
| Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: | 2110,00 € | |
| Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: | 2480,00 € | |
| Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: | 3020,00 € |
| Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeuges zu einer Existenzgefährdung führen würde |
Und es müssen zusätzlich die Besonderen Voraussetzungen vorliegen:
- Für im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehr können Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall von und zu bestimmten Einrichtung erteilt werden(nähere Infos erhalten Sie direkt von der Zulassungsstelle)
- für Fahrten von und zu bestimmten Einrichtungen, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, können Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall erteilt werden, insbesondere für:
- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u.ä.),
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können,
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie z.B. die Belieferung und Entsorgung von Baustellen oder die Warenanlieferung zu Produktionsprozessen und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen
- Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs.2 Nr.2 Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „G“ nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO verfügen und diesen mit sich führen.
Gibt es für Wohnmobile Ausnahmen?
Wohnmobile erhalten auf Antrag für Fahrten zu Urlaubszwecken im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung, wenn die Nachrüstung technisch nicht möglich ist.
Gibt es für Fahrzeugparks Sonderregelungen?
Ja, es gibt Sonderregelungen. Einzelheiten erfahren Sie direkt bei der Zulassungsstelle.
Gibt es bei den Ausnahmegenehmigungen eine Härtefallregelung?
Ja, aber nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Härtefällen von den Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung abgewichen werden.
Wie lange gilt meine Ausnahmegenehmigung?
Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr ausgestellt.
Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1) oder mit roter Plakette (Schadstoffgruppe 2) gelten längstens bis zum 31.12.2012. Nach diesem Zeitpunkt ist die Neuerteilung oder Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nicht möglich.
Wie weise ich nach, dass ich im Besitz einer Ausnahmegenehmigung bin?
Die Ausnahmegenehmigung ist bei Fahrten in Umweltzonen mitzuführen und beim Parken in Umweltzonen gut sichtbar im Innenraum an der Vorderscheibe des Fahrzeuges auszulegen.
Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?
Die Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung beträgt bei Privatpersonen 55.- Euro und für Gewerbetreibende 130.- Euro.
Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag kann nur der Fahrzeughalter oder -halterin stellen. Ein Wohn- oder Betriebssitz innerhalb der Umweltzone ist nicht erforderlich. Auch wer außerhalb Ulms seinen Wohn- oder Betriebssitz hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Wo muss ich den Antrag stellen?
Die Ausnahmegenehmigung wird von den Bürgerdiensten der Stadt Ulm erteilt:
Stadt Ulm
Gemeinsame Zulassung
-Umweltzone-
Schillerstr. 30
89077 Ulm
Gemeinsame Zulassung
-Umweltzone-
Schillerstr. 30
89077 Ulm
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Für die Antragstellung müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die Sie bei der Gemeinsamen Zulassung in der Schillerstr. 30 erhalten oder hier herunterladen können.
Je nach Begründung Ihres Antrages müssen die im Antrag genannten Unterlagen / Nachweise (gegebenenfalls als Kopie) beigefügt werden, damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar sind.
Wir sind bemüht, die Anträge möglichst schnell zu bearbeiten. Bitte reichen Sie daher Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein und geben Sie für Rückfragen Ihre Telefonnummer bzw. Email-Adresse an.
Werden Ausnahmegenehmigungen anderswo anerkannt?
Für Ulm erteilte Einzelgenehmigungen werden auch in anderen Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg anerkannt.
Wird die Nachrüstung von Partikelfiltern steuerlich gefördert?
Die Förderung ist möglich vom 01. Januar 2012 bis 31.12.2013.
Gefördert wird die Nachrüstung von Diesel-Pkw und von zur Güterbeförderung genutzen Diesel-Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen(leichte Nutzfahzeuge). Halter dieser Fahrzeuge können für die Nachrüstung ihres Fahrzeuges mit einem Partikelfilter im Jahr 2012 330 Euro Zuschuss, für 2013 260 € Zuschuss vom Staat erhalten.
Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Förderprogramms übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
www.bafa.de
www.bafa.de
Haben Sie weitere Fragen?
Weitere Infos gibt es bei der Zulassungsstelle der Stadt Ulm
info@zulassung-ulm.de
info@zulassung-ulm.de
Umweltzone Telefonhotline: 0731 / 185 – 1444
Erreichbarkeit
Mo - Fr 7.30 - 12.30 Uhr
Mo 14.00 - 16.00 Uhr
Do 07.30-18.00 Uhr
sowie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. www.um.baden-wuerttemberg.de
Ansprechpartner für Gewerbetreibende
Für die IHK Ulm: Herr Pflüger, Tel. 0731 / 173-230
Für die Handwerkskammer Ulm: Frau Maeser, Tel. 0731 / 1425-370
Für die IHK Ulm: Herr Pflüger, Tel. 0731 / 173-230
Für die Handwerkskammer Ulm: Frau Maeser, Tel. 0731 / 1425-370
Weitere Internetadressen für Auskünfte
Kraftfahrzeuginnung Ulm: www.kfz-innung-ulm.de
Kraftfahrzeuginnung Ulm: www.kfz-innung-ulm.de
Datenbanken für Nachrüstsysteme
www.katundfiltersuche.de
www.feinstaubplakette.de
www.feinstaub.gtue.de
www.katundfiltersuche.de
www.feinstaubplakette.de
www.feinstaub.gtue.de

