Kopfnavigation:
Nutzungsänderung
Voraussetzung für das Vorliegen einer Nutzungsänderung ist die bloße Änderung der Nutzung. Die Durchführung eines Umbaus oder einer sonstigen baulichen Maßnahme ist nicht erforderlich.
Eine Nutzungsänderung liegt beispielsweise vor, wenn ein bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzter Raum in einen Aufenthaltsraum (Wohnraum) oder ein bisheriger Wohnraum in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt wird.
Ist eine Genehmigung erforderlich?
Auch die bloße Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ist genehmigungspflichtig. Das heißt es muss ein Baugenehmigungsverfahren oder ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.
Nur in zwei Fällen ist gemäß § 50 Abs. 2 der Landesbauordnung Baden-Württemberg eine Nutzungsänderung verfahrensfrei:
- Für die neue Nutzung gelten keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung.
- Durch die neue Nutzung wird zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen.
Hinweis: Reine Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
Als Bauherr haben Sie die Möglichkeit, sich mit Hilfe eines förmlichen Antrages von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei seinem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt. Dazu ist allerdings die Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen notwendig. Die Bestätigung ist gebührenpflichtig. Zuständig ist die:
Was muss beachtet werden?
Auch bei einer Nutzungsänderung dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Insbesondere wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, muss der Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispielsweise, ob erforderliche Rettungswege vorhanden sind, ob die Aufenthaltsraumhöhe gewahrt ist und ob zusätzliche Stellplätze erforderlich und vorhanden sind. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Bei Zweifeln ist es besser, sich vorher an eine fachkundige Stelle zu wenden. Das kann die Baurechtsbehörde oder der Architekt sein.

