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Kindergartenbetreuung
Ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung können die Kinder einen Kindergarten besuchen. Beim Kindergarten handelt es sich um eine Einrichtung der Jugendhilfe, deren Besuch freiwillig ist. Da sich die Einrichtungen grundsätzlich nach dem örtlichen Bedarf richten, können Anzahl und Angebote unterschiedlich sein.
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und wird von den Städten und Gemeinden erfüllt. Er gilt auch dann als erfüllt, wenn ausreichend Plätze in kirchlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen von anderen freien Trägern zur Verfügung stehen. Der Rechtsanspruch gilt für deutsche und ausländische Kinder, soweit diese sich berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Auf folgende Kriterien sollte bei der Auswahl eines geeigneten Kindergartenplatzes geachtet werden:
- Die pädagogischen Angebote sollten mit den eigenen Vorstellungen übereinstimmen. Daher sollten Sie sich über die verschiedenen Träger und deren pädagogische Ansätze informieren.
- Standort und Öffnungszeiten sollten den persönlichen Bedürfnissen und Anforderungen gerecht werden.
Träger eines Kindergartens können sein:
- Stadt
- Träger der freien Jugendhilfe
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Diakonie, Arbeiterwohlfahrt)
- sonstige anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (z.B. eingetragene Vereine)
Der Träger des Kindergartens ist auch immer Ihr Ansprechpartner. Handelt es sich beispielsweise um eine kirchliche Einrichtung, können Sie sich an den Pfarrer und die Kindergartenleiterin wenden. Überwacht werden die Einrichtungen vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.
Die Einrichtungen können selbst bestimmen, welche Gruppenformen und Öffnungszeiten sie anbieten. So kann eine Einrichtung
- vor- oder nachmittags geöffnete Gruppen (Halbtagesgruppen),
- vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen (Regelgruppen),
- Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten oder
- Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung (Ganztageskindergärten)
anbieten.
Regelkindergärten haben eine tägliche Öffnungszeit von circa sechs Stunden, wobei der Kindergarten über die Mittagszeit schließt. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (ununterbrochen mindestens sechs Stunden) beruhen meist auf einer Vereinbarung der Einrichtung mit den Eltern und richten sich nach dem jeweiligen Bedarf. Ganztageskindergärten haben dagegen eine durchgehende tägliche Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden ohne Unterbrechung, meist bis zu zehn Stunden.
Die Gruppengrößen variieren. In einer Regelgruppe sollen 25 Kinder, höchstens 28 Kinder, aufgenommen werden. In einer Ganztagesgruppe sollen dagegen maximal 20 Kinder aufgenommen werden. Für die Betreuung der Kinder sind Fachkräfte erforderlich. Die Anzahl der Fachkräfte richtet sich nach der Gruppengröße und der Betreuungszeit.
Die Kindergartenanmeldung erfolgt direkt bei der jeweiligen Einrichtung. Ein einheitliches Anmeldeformular gibt es nicht. Vielmehr hat jeder Träger seine eigenen Unterlagen und Formulare.
Die Elternbeiträge beziehungsweise Gebühren für die Betreuung sind unterschiedlich. Sie werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und können abhängig sein
- vom Einkommen der Eltern,
- von der Anzahl der Kinder in einer Familie und
- von der Betreuungszeit
Freie Träger erheben zusätzlich einen Förderbeitrag
Hinweis. Der Gemeindetag Baden-Württemberg und der Städtetag Baden-Württemberg und die Kirchen geben eine gemeinsame Empfehlung zur Gestaltung der Elternbeiträge für den Besuch eines Regelkindergartens ab. Die Beitragsstaffelung berücksichtigt die Kinderzahl in einer Familie oder gewährt "Geschwisterermäßigung" bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch.
Tipp: Wenn Sie sich die Betreuung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, sollten Sie sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe wenden. Je nach Einzelfall kann der Teilnahmebeitrag beziehungsweise die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Beitragsermäßigung beziehungsweise Übernahme der Gebühr stellen.
Da die pädagogischen Konzepte der Einrichtungen sehr unterschiedlich sind, lohnt es sich, die in Frage kommende Einrichtung vorher genau anzuschauen (die Leitungen von städtischen Kindergärten geben sich ihr pädagogisches Konzept selbst). Bei den kirchlichen Trägern sind Gebete, Bibelgeschichten und Gottesdienste in den Tagesablauf integriert.
Daneben gibt es eine Reihe Kindergärten, die in freier Trägerschaft stehen. Waldorf-Kindergärten, Montessori- oder Waldkindergärten haben eigene pädagogische Konzepte. Nähere Informationen erhalten Sie auf den jeweiligen Seiten.
Daneben gibt es eine Reihe Kindergärten, die in freier Trägerschaft stehen. Waldorf-Kindergärten, Montessori- oder Waldkindergärten haben eigene pädagogische Konzepte. Nähere Informationen erhalten Sie auf den jeweiligen Seiten.
Betriebskindergärten sind im Betrieb oder in der Nähe des Betriebes angesiedelt und stehen ganz oder zumindest überwiegend den Kindern der Mitarbeiter zur Verfügung. Es gibt unterschiedliche Organisations- und Finanzierungsformen. Die Öffnungszeiten orientieren sich an den Arbeitszeiten der Firmen.
Viele Kindergärten bieten inzwischen Zusatzangebote, wie die Betreuung in altersgemischten Gruppen oder den Besuch von Integrationsgruppen, an. In altersgemischten Gruppen werden neben Kindergartenkindern auch Kleinkinder, das sind Kinder im Alter von unter drei Jahren und/oder Schulkinder, gemeinsam betreut. Ziel dieser Einrichtungen ist die Förderung der Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. In integrativen Gruppen werden Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut. Einige Kindergärten bieten auch eine Betreuung über die Ferienzeit an.
Hinweis: Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erhalten von der Gemeinde - an den Betreuungsformen ausgerichtete - Zuschüsse zu den Betriebsausgaben.

