Kopfnavigation:
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben
Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfreie Bauvorhaben bestimmt sind oder für die das Kenntnisgabeverfahren gewählt wurde, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Als Bauvorhaben gilt dabei jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage.
Nach § 58 Abs. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften und die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden.
Es ist möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. Der Bauherr wird dann von der genehmigenden Stelle informiert. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung möglich.
Es ist möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. Der Bauherr wird dann von der genehmigenden Stelle informiert. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung möglich.
Sollten Fragen bezüglich der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen, kann es zweckmäßig sein, zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu stellen. Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abgeklärt werden. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Soweit über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden wurde, ist die Baurechtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.

