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Abbruch einer baulichen Anlage
Wann braucht man eine Genehmigung für den Abbruch?
Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, muss ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Sie können auch wahlweise ein Baugenehmigungsverfahren beantragen. Soll der Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren erfolgen, bedarf es vorher einer Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz.
Der Abbruch ist nach § 50 Abs. 3 der Landesbauordnung Baden-Württemberg verfahrensfrei bei
- land- und forstwirtschaftlichen Schuppen bis fünf Meter Höhe,
- Gebäuden bis 300 Kubikmeter umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
- baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze und
- Anlagen und Einrichtungen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg verfahrensfrei sind.
Bitte beachten Sie, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Welche Unterlagen sind für eine Genehmigung erforderlich?
- Übersichtsplan mit Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer im Maßstab 1:500
- Angabe zu Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage
- Bestätigung des vom Bauherrn bestellten Fachunternehmers, dass er sowohl die notwendigen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen hat und über die notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt
- Bestätigung des Bauherrn, dass er die für den Abbruch erforderlichen Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere denkmalschutzrechtliche Vorschriften) beantragt hat

