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Das Elterngeld
© Alexander Klaus / pixelio www.pixelio.de
Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Es wurde 2007 eingeführt und dient dazu, den Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes aufzufangen und so die Bedingungen für junge Familien zu verbessern. Ein weiteres wichtiges Ziel ist es, vor allem auch Väter zu motivieren sich aktiv an der Familienarbeit zu beteiligen.
Trotz des Erfolgs des Elterngeldes hat die Bundesregierung bei der Aufstellung des Haushaltentwurfs 2011 und des Finanzplans bis 2014 Veränderungen beim Elterngeld vorgenommen. Die Bundesregierung wird die Lohnersatzrate bei Elterngeldbeziehenden mit einem anzurechnenden Nettoeinkommen von
über 1.240 Euro im Monat von 67 % auf 65 % moderat absenken. Gleichzeitig bleibt der Höchstbetrag beim Elterngeld von maximal 1.800 Euro im Monat bestehen.
über 1.240 Euro im Monat von 67 % auf 65 % moderat absenken. Gleichzeitig bleibt der Höchstbetrag beim Elterngeld von maximal 1.800 Euro im Monat bestehen.
Bis die Neuerungen in Kraft treten finden Sie auf dieser Seite die bisherigen Regelungen vor.
Allgemeine Informationen zum Elterngeld
Sie können innerhalb der ersten 14 Lebensmonate Ihres Kindes Elterngeld in Anspruch nehmen. Dabei kann ein Elternteil höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen (Ausnahme: Alleinerziehende/Einzelpersonen erhalten 14 Monate Elterngeld).
Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin ebenfalls mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt, erhöht sich Ihr Anspruch um zwei zusätzliche Monate Elterngeld auf insgesamt 14 Monate. Beide Partner können die Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Es ist möglich das Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig zu beziehen. Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14 Monatsbeträge. Nehmen beide Eltern gleichzeitig das Elterngeld in Anspruch, verbrauchen sie zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge.
Die Partnermonate können Sie nur für die sogenannten Lebensmonate des Kindes beanspruchen (d.h. ist ihr Kind am 15. des Monats geboren, beantragen Sie das Elterngeld jeweils ab dem 15. des jeweiligen Lebensmonats), also nicht für Kalendermonate oder einzelne Wochen.
Umfassende Informationen zum Eltergeld finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin ebenfalls mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt, erhöht sich Ihr Anspruch um zwei zusätzliche Monate Elterngeld auf insgesamt 14 Monate. Beide Partner können die Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Es ist möglich das Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig zu beziehen. Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14 Monatsbeträge. Nehmen beide Eltern gleichzeitig das Elterngeld in Anspruch, verbrauchen sie zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge.
Die Partnermonate können Sie nur für die sogenannten Lebensmonate des Kindes beanspruchen (d.h. ist ihr Kind am 15. des Monats geboren, beantragen Sie das Elterngeld jeweils ab dem 15. des jeweiligen Lebensmonats), also nicht für Kalendermonate oder einzelne Wochen.
Umfassende Informationen zum Eltergeld finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld fängt den Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf.
In der Zeit, in der Sie Anspruch auf Elterngeld haben und Ihr Kind betreuen, erhalten Sie zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens 67% des vor der Geburt Ihres Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens (ausschlaggebend sind die letzten 12 Monate vor der Geburt). Der Höchstbetrag liegt bei 1800 Euro, der Mindestbetrag bei 300 Euro. Das Mutterschaftsgeld (inkl. Zuschuss) wird auf das Elterngeld angerechnet.
Auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums finden Sie einen Elterngeldrechner
Elterngeldrechner
In der Zeit, in der Sie Anspruch auf Elterngeld haben und Ihr Kind betreuen, erhalten Sie zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens 67% des vor der Geburt Ihres Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens (ausschlaggebend sind die letzten 12 Monate vor der Geburt). Der Höchstbetrag liegt bei 1800 Euro, der Mindestbetrag bei 300 Euro. Das Mutterschaftsgeld (inkl. Zuschuss) wird auf das Elterngeld angerechnet.
Auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums finden Sie einen Elterngeldrechner
Elterngeldrechner
Wie und wo beantrage ich das Elterngeld?
Sie müssen das Elterngeld schriftlich beantragen. Dies muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes geschehen. Jedoch werden rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Lebensmonate nach Antragsstellung geleistet.
Zuständig für Baden-Württemberg ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe, Telefonhotline: 0800/6645471
Weiter Informationen zur Antragstellung finden Sie auf folgender Seite der L-Bank.
L-Bank Baden-Württemberg Elterngeldantrag
Weiter Informationen zur Antragstellung finden Sie auf folgender Seite der L-Bank.
L-Bank Baden-Württemberg Elterngeldantrag
Zuständig für die Region Schwaben in Bayern ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, Morellstr. 30, 86159 Augsburg, Telefon: 0821/570901
Elterngeldantrag Bayern
Elterngeldantrag Bayern
Anträge für Baden-Württemberg erhalten Sie auch bei der Stadt Ulm. Ihr Ansprechpartner ist Claus Meinel, ABI, Olgastr. 152, Tel: 161-5232,
E-mail
Bei Fragen zur Berechnung oder bezüglich der Aufteilung des Antrags zwischen Vätern und Müttern hilft die Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und Familienplanung weiter: Schwambergerstraße 35, 89073 Ulm, Tel. 0731 - 96 85 70.
Worauf sollte ich bei der Inanspruchnahme von Elternzeit und -geld achten?
© Rolf van Melis/ pixelio.de
Bitte beachten Sie: Die Partnermonate können nur für die Lebensmonate des Kindes und nicht für die Kalendermonate oder einzelne Wochen beansprucht werden.
Das Elterngeld wird ebenfalls nach den Lebensmonaten des Kindes berechnet und ausgezahlt und nicht nach Kalendermonaten! Das heißt, Sie sollten sich bei der Beantragung der Partnermonate an dem Geburtstag des Kindes orientieren. Denn wenn Ihr Kind nicht am ersten eines Lebensmonats geboren ist, wird der Teil Ihrer Einkünfte, der in den jeweiligen Lebensmonat fällt, auf das Elterngeld angerechnet.
Beispiel: Das Kind ist am 15.01.2010 geboren. Elternzeit wird vom 01.03.2010 bis 30.04.2010 und bezahlter Urlaub vom 01.05.2010 bis 14.05.2010 genommen. Sie beantragen Partnermonate für den dritten und vierten Lebensmonat (15.03.2010 bis 14.05.2010).
Die Erwerbstätigkeit (gilt auch für bezahlten Urlaub) vom 01.05.2010 bis 14.05.2010 darf im Durchschnitt des vierten Lebensmonats nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen.
Das für die Zeit vom 01.05.2010 bis 14.05.2010 gezahlte Erwerbseinkommen ist wie Teilzeiteinkommen anzurechnen.
Beispiel: Das Kind ist am 15.01.2010 geboren. Elternzeit wird vom 01.03.2010 bis 30.04.2010 und bezahlter Urlaub vom 01.05.2010 bis 14.05.2010 genommen. Sie beantragen Partnermonate für den dritten und vierten Lebensmonat (15.03.2010 bis 14.05.2010).
Die Erwerbstätigkeit (gilt auch für bezahlten Urlaub) vom 01.05.2010 bis 14.05.2010 darf im Durchschnitt des vierten Lebensmonats nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen.
Das für die Zeit vom 01.05.2010 bis 14.05.2010 gezahlte Erwerbseinkommen ist wie Teilzeiteinkommen anzurechnen.
Wann und wie erhalte ich den Geschwisterbonus?
Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat, wenn mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwistern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag.
Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag.
Erhalte ich auch Elterngeld, wenn ich in Teilzeit arbeite?
Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen, solange sie nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats beträgt. Das Einkommen aus der Teilzeitarbeit wird jedoch in die Berechnung des Elterngeldes mit einbezogen.
Was gilt bei befristeten Verträgen?
Bei befristeten Verträgen gelten keine besonderen Regelungen. Endet ein befristeter Vertrag während des Bezugszeitraums für das Elterngeld, wird das Elterngeld bis zum Ende des bewilligten Zeitraums ganz normal weitergezahlt. Endet ein befristeter Vertrag während des Bemessungszeitraums (in der Regel die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes) für das Elterngeld, werden die Monate nach Ende des Vertrages ggf. als Monate ohne Erwerbseinkommen in die Elterngeldberechnung einbezogen.

