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Satzung für das Stadtarchiv Ulm vom 05.07.1995
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflege und Nutzung von Archivgut in Baden-Württemberg (Landesarchivgesetz-LArchG) vom 27.07.1987 (GBl. S. 230) in der geänderten Fassung vom 12.03.1990 (GBl. S. 89) hat der Gemeinderat der Stadt Ulm am 05.07.1995 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit und Aufgaben des Stadtarchivs
(1) Das Stadtarchiv ist zuständig für alle Fragen der städtischen Überlieferung und der Stadtgeschichte.
(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, alle bei den Dienststellen, Eigenbetrieben und Beteiligungsgesellschaften der Stadt sowie deren Funktions- oder Rechtsvorgängern angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu prüfen und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen und allgemein nutzbar zu machen. Es berät die in Satz 1 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen.
(3) Zur Ergänzung der Verwaltungsüberlieferung sammelt das Stadtarchiv für die Geschichte und Gegenwart der Stadt bedeutsame Dokumentationsunterlagen. Es führt die Stadtchronik und unterhält eine Bildstelle sowie eine Archivbibliothek als Präsenzbestand.
(4) Das Stadtarchiv kann Archivgut anderer als der in Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen oder Personen aufnehmen und nichtstädtische Archiveigentümer beraten soweit daran ein städtisches Interesse besteht.
(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte durch Beratung der Benutzer und eigene Forschungsvorhaben. Durch die Herausgabe von Publikationen, insbesondere der "Forschungen zur Geschichte der Stadt Ulm" und der "Reihe Dokumentation", sowie durch die Schriftleitung der Zeitschrift "Ulm und Oberschwaben" trägt das Stadtarchiv zur Verbreitung historischer Kenntnisse bei. Im Rahmen personeller, finanzieller und räumlicher Möglichkeiten leistet es einen Beitrag zur Öffentlichkeits- und historischen Bildungsarbeit der Stadt.
§ 2 Grundsätze für die Benutzung
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Satzung die im Stadtarchiv verwahrten Unterlagen benutzen, soweit Sperrfristen, Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, ortsgeschichtlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, schulischen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.
(2) Als Benutzung des Stadtarchivs gelten
(a) schriftliche oder mündliche Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,
(b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel,
(c) Einsichtnahme in Archivgut.
§ 3 Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung ist beim Stadtarchiv schriftlich zu beantragen.
(2) Im Benutzungsantrag sind Name, Vorname und Anschrift des Benutzers, gegebenenfalls Name und Anschrift des Auftraggebers, wenn die Benutzung im Auftrag eines Dritten erfolgt, sowie das Benutzungsvorhaben (Thema), der Benutzungszweck (bei wissenschaftlichen Vorhaben mit Angabe der Hochschule bzw. des Projektes) und die Absicht einer Veröffentlichung anzugeben. Für jedes Vorhaben ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.
(3) Der Antrag auf eine Verkürzung von Sperrfristen ist schriftlich zu begründen.
(4) Im Benutzungsantrag ist zu bestätigen, daß der Benutzer bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Belange wahren wird und die Stadt von Ansprüchen Dritter freistellt.
(5) Der Benutzer ist zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten. Er hat sich auf Verlangen auszuweisen.
(6) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benutzungsantrag verzichtet werden.
§ 4 Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt die Leitung des Stadtarchivs. Sie kann Sperrfristen verlängern und entscheidet über Anträge zur Verkürzung von Sperrfristen. Die Benutzungsgenehmigung gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr und das angegebene Benutzungsvorhaben.
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen und Bedingungen) versehen werden.
(3) Die Benutzungsgenehmigung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
(a) Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder
(b) Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, oder
(c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
(d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
(e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
(a) die Interessen der Stadt verletzt werden könnten,
(b) der Antragsteller nicht die Gewähr für die Einhaltung der Archivsatzung bietet oder wiederholt oder schwerwiegend gegen diese verstoßen oder erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
(c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zuläßt,
(d) das Archivgut für dienstliche Zwecke, im Rahmen von Erschließungsarbeiten oder wegen einer gleichzei-tigen anderweitigen Benutzung benötigt wird,
(e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, erreicht werden kann.
(5) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, insbesondere wenn
(a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder
(b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, oder
(c) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält,
(d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
§ 5 Benutzung und Vorlage von Archivgut im Lesesaal
(1) Archivgut kann nur im Lesesaal des Stadtarchivs eingesehen werden. Der Zugang zu den Magazinen ist den Benutzern untersagt.
(2) Die Benutzer haben sich im Lesesaal so zu verhalten, daß kein anderer behindert oder belästigt wird. Kameras, Taschen, Mäntel und dergleichen dürfen in den Lesesaal nicht mitgenommen werden. Die Verwendung von technischen Geräten, wie Schreibmaschinen, Diktiergerät oder Personalcomputer, bedarf besonderer Genehmigung.
(3) Das Stadtarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.
(4) Das Archivgut ist mit größter Sorgfalt zu behandeln und beim Verlassen des Lesesaales, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit zurückzugeben. Untersagt sind insbesondere eine Änderung des Ordnungszustandes, die Entfernung von Bestandteilen, das Anbringen oder Tilgen von Vermerken, das Nachziehen verblaßter Stellen und die Verwendung von Archivgut als Schreib- oder Durchzeichnungsunterlage.
(5) Schäden am Archivgut sind vom Benutzer unverzüglich dem Aufsichtspersonal zu melden.
(6) Zur Vorlage an Benutzer oder für eigene Forschungsarbei
ten kann das Stadtarchiv befristet Archivalien auswär-tiger Archive verwahren.
§ 6 Haftung
Der Benutzer haftet für von ihm verursachte Schäden am Archivgut oder bei der Benutzung des Stadtarchivs. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, daß ihn kein Verschulden trifft.
§ 7 Reproduktionen und Editionen
(1) Reproduktionen aller Art von Archivgut werden grundsätzlich nur vom Stadtarchiv hergestellt. Sie sind nur zulässig, wenn eine Gefährdung des Archivguts ausgeschlossen werden kann. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das Stadtarchiv, bei dem die Negative verbleiben. Die Abgabe von Mikrofilmen ist nur in Ausnahmefällen möglich, Diapositive werden lediglich ausgeliehen.
(2) Die Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Genehmigung des Stadtarchivs für den jeweils beantragten Zweck und unter Hinweis auf die Belegstelle und die dem Stadtarchiv zustehenden Rechte zulässig. Eine Veränderung von Reproduktionen, insbesondere durch elektronische Bildbearbeitung, bedarf der Zustimmung des Stadtarchivs.
(3) Die Edition von Archivgut ist an die Zustimmung des Stadtarchivs gebunden.
§ 8 Versendung von Archivgut und Benutzung durch die abgebenden Stellen
(1) Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs und zu Ausstellungszwecken besteht kein Anspruch. Sie kann nur in Ausnahmefällen und unter besonders zu vereinbarenden Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. Für die auswärtige Benutzung gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Die Benutzung des Archivguts durch die abgebenden Stellen wird im Einzelfall geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß das Archivgut gegen Verlust, Beschädigung und unbefugte Benutzung geschützt und innerhalb eines angemes-senen Zeitraumes zurückgegeben wird.
§ 9 Belegexemplare
(1) Wird eine Arbeit unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfaßt, ist der Benutzer ver
pflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar unmittelbar nach Erscheinen des Druckwerkes zu überlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Manuskripte.
(2) Beruht die Arbeit nur zum Teil auf Archivgut des Stadtarchivs, hat der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Veröffentlichung von Reproduktionen.
§ 10 Gebühren und Entgelte
(1) Die Erhebung von Gebühren und Entgelten richtet sich im Rahmen der städtischen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der Gebühren- und Entgeltordnung des Stadtarchivs.
(2) Die Benutzung für wissenschaftliche, ortsgeschichtliche, schulische und behördliche Zwecke ist gebührenfrei.
§ 11 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt auch für das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut anderer Stellen, soweit mit diesen keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung für das Stadtarchiv vom 13.10.1959 in der Fassung vom 16.12.1966 aufgehoben.
Ulm, den 05.07.1995, Bürgermeisteramt
Ivo Gönner, Oberbürgermeister
Ivo Gönner, Oberbürgermeister

